Abs. 2 der nämlichen Bestimmung schliesst davon Flüchtlinge (im Sinne von Art. 1 A Ziff. 1 FK) aus, die den Schutz ihres Heimatlandes aus triftigen Gründen, die auf frührere Verfolgung zurückgehen, ablehnen. Mit dem Asylwiderruf kann die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgen (Art. 41 Abs. 2 AsylG). 4. Bei der Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 FK zufolge genereller Situationsveränderung im Herkunftsland stellt sich einerseits die Frage, ob diesfalls gegen alle Flüchtlinge der betreffenden Staatsangehörigkeit ein Widerrufsverfahren einzuleiten ist oder ob das BFF in bestimmten Fällen davon absehen kann, und anderseits, wie ein eröffnetes Widerrufsverfahren abzuschliessen ist.