sein dürfte (vorbehältlich allerdings der, mit der vom Bundesrat genannten Voraussetzung korrekten Verhaltens zu vereinbarenden, Ausweisungsgründe nach Art. 10 ANAG). b. Gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG wird das Asyl aus Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1-6 FK widerrufen. Nach Ziff. 5 dieser Bestimmung fällt eine Person nicht mehr unter den Geltungsbereich des Flüchtlingsabkommens, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Abs. 2 der nämlichen Bestimmung schliesst davon Flüchtlinge (im Sinne von Art. 1 A Ziff.