4 Bundesversammlung über die Flüchtlingspolitik der Schweiz seit 1933 bis zur Gegenwart, 13. September 1957, BBl 1957 II 658). Vielmehr ist festzuhalten, dass trotz diesem Versprechen der Landesregierung die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den Regeln des Asylgesetzes möglich ist. Immerhin dürfte eine Wegweisung nach aberkanntem Asyl gegen Treu und Glauben verstossen, wobei diese Frage angesichts der langen Aufenthaltsdauer der ungarischen Flüchtlinge und der daraus resultierenden ständigen Aufenthaltsberechtigung aufgrund erlangter Niederlassungsbewilligung - wie dies auch bei den Beschwerdeführern der Fall ist - rein theoretischer Natur