41 AsylG auch für die Gesuchsteller gelten. Dem steht folgende Aussage des Bundesrates in seinem Schlussbericht über die Ungarn-Aktion nicht entgegen: «Die aufgenommenen ungarischen Flüchtlinge können so lange in der Schweiz bleiben, als sie es wünschen, immer unter der Voraussetzung, dass sie sich korrekt verhalten. Es soll auf sie kein Druck ausgeübt werden, weder zur Weiterreise noch zur Heimkehr.» (Die schweizerische Asylpraxis in neuester Zeit, Bericht des EJPD vom 7. März 1957, Anhang zum Ludwig-Bericht, S. 415, in Bericht des Bundesrates an die