3.a. Die Beschwerdeführer sind gestützt auf das ANAG im Rahmen der Kollektivaufnahme ungarischer Staatsangehöriger als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention anerkannt und in der Schweiz aufgenommen worden. Gemäss Art. 53 AsylG (Übergangsbestimmung) gelten diejenigen Personen, die am 1. Januar 1981 bereits als Flüchtling in der Schweiz anerkannt sind, fortan als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes. Damit ist auch gesagt, dass die Beschwerdeführer mit Inkrafttreten des Asylgesetzes Asyl im Sinne von Art. 4 AsylG erhalten haben und dass die Aberkennungs- und Widerrufsklauseln nach Art. 41 AsylG auch für die Gesuchsteller gelten.