Zur Begründung nannten sie im wesentlichen die damaligen Fluchtgründe, den langen Aufenthalt in der Schweiz, die fehlenden Kontakte mit dem Heimatland, die heutigen politischen Verhältnisse in Ungarn und den Umstand, dass sie in der Schweiz von allem Anfang an keiner Unterstützung bedurften. Sie wiesen darauf hin, dass zufolge der damaligen kollektiven Aufnahme nie eine Befragung zu den Fluchtgründen stattgefunden habe, und stellten den Antrag auf persönliche Anhörung. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. November 1994 die Abweisung der Beschwerde. Am 11. Januar 1995 wurde eine Instruktionsverhandlung vor dem Instruktionsrichter durchgeführt.