b des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) das den Beschwerdeführern in der Schweiz gewährte Asyl und erkannte ihnen die Flüchtlingseigenschaft ab. Mit Eingabe vom 2. August 1994 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihnen das Asylrecht weiterhin zu gewähren, und beantragen damit sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung nannten sie im wesentlichen die damaligen Fluchtgründe, den langen Aufenthalt in der Schweiz, die fehlenden Kontakte mit dem Heimatland, die heutigen politischen Verhältnisse in Ungarn und den Umstand, dass sie in der Schweiz von allem Anfang an keiner Unterstützung bedurften.