3 Mit Schreiben vom 20. Mai 1994 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, dass es die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes von Art. 1 C Ziff. 5 FK als erfüllt erachte, und lud die Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführer nahmen dazu am 14. Juni 1994 schriftlich Stellung und beantragten, es sei ihnen der Status als politische Flüchtlinge weiter zu belassen. Das BFF widerrief am 8. Juli 1994 gestützt auf die genannte Konventionsbestimmung sowie Art. 41 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) das den Beschwerdeführern in der Schweiz gewährte Asyl