Die Beschwerdeführer reisten am 29. November 1956 in die Schweiz ein, wo sie aufgrund eines Bundesratsbeschlusses und gestützt auf das BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) sowie das Abk. vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) im Rahmen der Ungarn-Aktion als Flüchtlinge anerkannt wurden, unter Gewährung des dauernden Aufenthaltes.