5 Abs. 2 FK ist im Sinne von «zwingende Gründe» zu verstehen (E. 6.d). 5. Unter zwingenden Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu verstehen. Liegt ein solches Langzeittrauma vor, bestehen selbst dann zwingende Gründe, wenn die Aberkennung und der Asylwiderruf nicht zu einer Rückkehr ins Heimatland führen würde. Andere Gründe werden im Sinne der Doktrin als zwingend anerkannt, wobei bei einem Verbleib des Flüchtlings in der Schweiz ein strengerer Massstab anzulegen ist (E. 6.d). Decisione di principio della Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo[27].