FK ist auf alle Flüchtlinge anwendbar, nicht nur auf die statutären (E. 6.b, Bestätigung der Praxis gemäss VPB 58.25). 3. Die Formulierung, wonach triftige Gründe auf frühere Verfolgungen zurückzugehen haben, bedeutet, dass sich der Flüchtling im Zeitpunkt seiner Flucht in einer Verfolgungssituation im Sinne einer begründeten Furcht vor Verfolgung befunden haben muss, an welche Situation die geltend gemachten Gründe anknüpfen (E. 6.c). 4. Der in der deutschen Übersetzung verwendete Begriff «triftige Gründe» in Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist im Sinne von «zwingende Gründe» zu verstehen (E. 6.d).