Die Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK, wonach triftige Gründe einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, bezieht sich nicht auf die Bestimmungen von Art. 1 C Ziff. 1-4, sondern gilt nur bei Wegfall der seinerzeitigen Umstände im Sinne des ersten Absatzes von Art. 1 C Ziff. 5 FK (E. 6.a). Der Ausnahmetatbestand von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf alle Flüchtlinge anwendbar, nicht nur auf die statutären (E. 6.b, Bestätigung der Praxis gemäss VPB 58.25).