Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[25]. Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 und 2 FK. Asylwiderruf zufolge veränderter Verhältnisse. Zwingende Gründe. 1. In Ungarn, Polen und Tschechien ist die generelle Situation über den Zeitraum der letzten Jahre so demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft, dass eine grundlegende Verbesserung der Verhältnisse angenommen wird, die die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK rechtfertigt (E. 5.a). 2. Die Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff.