{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-35--_1995-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003050.pdf?ID=150003050", "Checksum": "03b3782b7fc912dc6b486f53c4a25ed1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.35 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "d72c1cc406ce9ae406528f0ee682e227", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.07.1995 JAAC 60.35 \r\n\n 13\nbeziehungsweise die für humanitäre Aufnahmen entwickelte Härtefallpraxis\n(bezüglich seiner Integration in der Schweiz) analog herangezogen werden\nsoll, kann hier offen bleiben.\ne. Im vorliegenden Fall hätte die - wegen jahrelanger Schikanen und der vom\nBeschwerdeführer im Revolutionsrat bekleideten Funktion - mit gutem Grund\nbestehende Furcht vor Verfolgung auch in einem Individualverfahren zur\nAnerkennung als Flüchtling geführt (vgl. E. 6.c.bb). Setzt man das bis zum\nDatum der Flucht von den Beschwerdeführern Erlittene und die zahlreichen\nund massiven Übergriffe der russischen Besatzungstruppen und des späteren\nungarischen Regimes gegenüber der ungarischen Bevölkerung, die bis zu\nstandrechtlichen Erschiessungen und der Vollstreckung von Todesurteilen\ngegangen sind, in Relation mit dem vierzig Jahre langen, von keinerlei\nKontakten mit dem Heimatland gekennzeichneten Exilaufenthalt, so wäre\nin casu - ohne dass gleich von einem Langzeit-Trauma gesprochen werden\nkönnte - aufgrund der Verfolgungen, des langen Aufenthaltes in der Schweiz,\nder innerlichen und durch fehlende Kontakte geprägten Entfremdung sowie\nder nachvollziehbaren Aversion gegenüber gewissen Regierungsvertretern\ndas Bestehen von zwingenden Gründen im Sinne einer psychologischen\nUnzumutbarkeit (im Sinne der zweiten Kategorie) zu bejahen, sofern eine\nRückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland zur Debatte stehen würde.\nf. Da die Beschwerdeführer aber über eine Niederlassungsbewilligung\nverfügen, würde ein Asylwiderruf nur bewirken, dass sie den diplomatischen\nSchutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen hätten, ohne zu einer\nHeimreise gezwungen zu sein. Auch wenn es den Beschwerdeführern\nabgenommen werden kann, dass es ihnen nach ihrem 40jährigen Unterbruch\nschwer fallen würde, wieder mit heimatlichen Behörden - und sei es auch nur\nder ungarischen Botschaft in der Schweiz - in Kontakt zu treten, kann ihnen\nnicht eine nachvollziehbare, eigentliche psychologische Unmöglichkeit zu\ndieser Art von Minimalkontakt attestiert werden. Zu diesem Schluss führt,\ntrotz der eingetretenen Entfremdung der Beschwerdeführer von ihrem\nHeimatstaat sowie dessen Regierung und Bevölkerung, insbesondere die\nÜberlegung, dass heute der grosse Teil der ungarischen Bevölkerung und\nein überwiegender Anteil der Regierungsvertreter in keiner Weise mehr mit\nden kommunistischen Nachfolgeregimes des 1956 weggeputschten und zwei\nJahre später hingerichteten Ministerpräsidenten Imre Nagy gesinnungsmässig\nGemeinsamkeiten haben.\nZusammenfassend ist festzustellen, dass der Aberkennung der\nFlüchtlingseigenschaft und dem Asylwiderruf keine zwingenden Gründe\nim Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2\nFK entgegenstehen.\nDie zuständigen schweizerischen Behörden werden allerdings an dieser\nStelle ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Beschwerdeführern\neinen sogenannten «Pass für Ausländer» auszustellen (vgl. Verordnung über\nReisepapiere für schriftenlose Ausländer [SR 143.5], Art. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 3).\n\n14\nAuf diese Weise dürfte den verständlichen innerlichen Widerständen der\nBeschwerdeführer, sich bei ihrem Heimatstaat um Ausstellung heimatlicher\nAusweispapiere zu bemühen, angemessen Rechnung getragen werden können.\n7. Den Beschwerdeführern ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern\ndie angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen\nSachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei\n(vgl. Art. 11 Abs. 3 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz ist demzufolge zu\nbestätigen und die Beschwerde abzuweisen.\n[25] Vgl. oben Fussnote 1, S. 239.\n[26] Cf. ci-dessus note 2, p. 240.\n[27] Cfr. sopra nota 3, pag. 242.\n[28] Vgl. oben S. 240.\n\n15\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.35 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 4. Juli 1995\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 050\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}