{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-35--_1995-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003050.pdf?ID=150003050", "Checksum": "03b3782b7fc912dc6b486f53c4a25ed1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.35 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "d72c1cc406ce9ae406528f0ee682e227", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.07.1995 JAAC 60.35 \r\n\n 12\nabove-mentioned considerations are pertinent only in so far as the person who\navails himself of national protection will be requested to return to the said\ncountry.» (Grahl-Madsen, a. a. O., S. 408)\n- In der Tat ist es kaum gerechtfertigt, neben einer nachvollziehbaren,\neigentlichen psychologischen Unmöglichkeit, mit staatlichen Vertretern des\nHeimatlandes in einen minimalen Kontakt zu treten, weitere Gründe als\nzwingend anzuerkennen. In diesem Sinne sind zwar die Gründe der ersten\nKategorie, immer unter der Voraussetzung, dass sie auf frühere Verfolgung\nzurückgehen, auch bei einem Verbleib in der Schweiz vollumfänglich gültig.\n- Bereits bei der zweiten Kategorie, bei der ebenfalls vorausgesetzt wird,\ndass die Gründe auf frühere Verfolgung zurückgehen, ist aber im Falle eines\nVerbleibs in der Schweiz ein strengerer Massstab anzulegen, der dem Umstand\nRechnung trägt, dass diesfalls die Kontakte mit offiziellen Vertretern des\nHeimatlandes und erst recht der heimatlichen Bevölkerung sich nur in sehr\ngeringem Masse realisieren werden. So verlieren insbesondere Kriterien\nwie eine lange Aufenthaltsdauer im Ausland und eine Entfremdung vom\nHeimatland weitgehend an Bedeutung, und Gründe wie die Einstellung\nder heimischen Bevölkerung oder schwierige Reintegrationsprobleme\nmangels Wohnung und Arbeitsstelle werden vollends bedeutungslos. Weiter\ndürfte es selten vorkommen, dass innerhalb der ab Asylgesuchstellung\ngerechneten fünf Jahre, die der Niederlassungsbewilli-gung vorausgehen\n(vgl. Art. 28 AsylG), im Herkunftsland eine fundamentale, dauerhafte und\nstabile Verbesserung der allgemeinen Lage stattgefunden hat. Gerade die\nvon der Doktrin genannten Gründe der andauernden feindseligen Haltung\nder einheimischen Bevölkerung oder die andauernde starke oppositionelle\nHaltung des Betroffenen gegenüber dem gegenwärtigen Regime (sofern\nnachvollziehbar) deuten darauf hin, dass in diesen Fällen eben noch keine\nfundamentale Verbesserung eingetreten ist. Damit dürfte auch für die Schweiz\nzutreffen, was D’Aoust über die Praxis verschiedener Staaten sagte: «Quoi\nqu’il en soit, ces questions n’ont que peu d’incidence en pratique: en effet, de\nnombreux Etats, suivants par là les recommandations du HCR, prennent\nen ligne de compte le maintien de droits préalablement acquis pour les\npersonnes dont on ne peut attendre qu’elles quittent le pays d’asile du fait d’un\nlong séjour dans ce pays, dont résultent des attaches sociales, économiques\nou familiales profondes» (vgl. D’Aoust, a. a. O., S. 9). Ob angesichts dieser\nAusführungen bei weiter dauernder Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz\nüberhaupt noch Raum bleibt, Gründe dieser zweiten Kategorie als zwingende\nGründe im Sinne der Flüchtlingskonvention anzunehmen, ist fraglich.\n- Bezüglich der dritten Kategorie kann vorab gesagt werden, dass solche\nGründe jedenfalls nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Betroffenen nach\nAberkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz verbleiben können.\nInwieweit dann, wenn ein Asylwiderruf zu einer Wegweisung und letztlich\neiner Rückkehr ins Heimatland führen würde, auch weitere humanitäre\nAspekte im Sinne der dritten Kategorie berücksichtigt werden können und\nob sich eine solche Prüfung tendenziell nach dem § 6 A Bst. e des für die\nSchweiz nicht verbindlichen Statuts des UNHCR ausrichten soll, wo von\nMotiven «de convenance personnelle» die Rede ist (allerdings unter Ausschluss\nrein ökonomischer Gründe) oder ob diesfalls die schweizerische Praxis zur\nvorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs\n(im Hinblick auf die den Flüchtling zu erwartende Situation im Heimatland)\n\n"}