{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-35--_1995-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003050.pdf?ID=150003050", "Checksum": "03b3782b7fc912dc6b486f53c4a25ed1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.35 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "d72c1cc406ce9ae406528f0ee682e227", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.07.1995 JAAC 60.35 \r\n\n 10\nbekanntgeworden, dass die Russen allein bis am 22. November 1956 5000\nPersonen verhaften und an der ungarischen Revolution beteiligte «illegale\nGruppen» liquidieren liessen.\nDie Schilderung der Fluchtgründe durch den Beschwerdeführer, bestätigt\ndurch die Beschwerdeführerin, erfolgte ausführlich und widerspruchsfrei. Die\nBeschwerdeführer erscheinen zudem glaubwürdig, weshalb die vorgetragene\nSchilderung als glaubhaft gemachter Sachverhalt zu gelten hat. Es ist davon\nauszugehen, dass die im Rahmen einer Kollektivaufnahme als Flüchtlinge\nanerkannten Beschwerdeführer auch bei einem Individualverfahren aufgrund\ndes erwähnten Sachverhaltes als Flüchtlinge anerkannt worden wären. Die\nVorbedingung, dass eine frühere Verfolgungssituation - das heisst: begründete\nFurcht vor politischer Verfolgung - bestanden hat, ist somit erfüllt.\ncc. Nach eigenen Angaben haben die Beschwerdeführer während ihres\nAufenthaltes in der Schweiz keinerlei Beziehungen gepflegt mit ihrem\nHeimatland oder deren offiziellen Vertretung im Ausland. Sie machen geltend,\nsie hätten «so viele Ungerechtigkeiten, Erniedrigungen und Unterdrückungen\nerdulden» müssen, dass sie auch künftig keine Kontakte haben wollen.\nDiese Einstellung würde sich ihren Angaben zufolge auch durch einen\nAsylwiderruf nicht ändern, das heisst, sie würden diesfalls die Ausstellung\neines Ersatzreisepapiers einer Beantragung eines ungarischen Passes\n«unbedingt» vorziehen.\nAus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, die Anlass gäben, an der\nbehaupteten Beziehungslosigkeit zum Heimatland während der letzten vierzig\nJahre zu zweifeln. Auch in diesem Punkt sowie im Hinblick auf ihre Absichten\nerscheinen die Beschwerdeführer als glaubwürdig.\nd. Einleitend ist allgemein zu prüfen, welche Gründe als triftig zu\ngelten haben. In der in die Systematische Sammlung des Bundesrechts\naufgenommenen deutschen Übersetzung der Flüchtlingskonvention ist von\n«triftigen Gründen» die Rede. In den Originalsprachen der Konvention, die\ngleichermassen als authentisch gelten (vgl. Art. 46 Abs. 3 FK), werden die\nBegriffe «des raisons impérieuses» beziehungsweise «compelling reasons»\nverwendet. Diese sind mit «triftig» (= stichhaltig, [zu]treffend) ungenau\nübersetzt. Sprachlich korrekt ist das im deutschsprachigen UNHCR-Handbuch\noder auch in der Konventions-Übersetzung der Bundesrepublik Deutschland\n(Bundesgesetzblatt [BGBl.] 1953 II, S. 559) verwendete Wortpaar «zwingende\nGründe», welche Formulierung in allen drei Sprachen nicht auf einen\nvon irgendeiner Seite ausgeübten Zwang hindeutet, sondern im Sinne\nvon «gedanklich zwingend, stringent» zu verstehen ist. Es wird fortan der\nzutreffende Begriff «zwingende Gründe» verwendet.\nIn der Doktrin werden dreierlei Kategorien von relevanten Gründen\nunterschieden, wobei sich nur die beiden ersten auf die Flüchtlingskonvention\nabstützen und somit auf frühere Verfolgungen zurückgehen müssen:\n1. Traumatisierende Erlebnisse, die zur Flucht geführt haben: Während\nbei der Schaffung der Flüchtlingskonvention zweifellos vorallem an die\nschrecklichen Verfolgungs- und Vernichtungsaktionen gegenüber den Juden\nund anderer Gruppen insbesondere in Deutschland und Österreich gedacht\nworden ist (vgl. Robinson, a. a. O., S. 60 ff.), ist die gleiche Voraussetzung\nimmer dann erfüllt, wenn ein Flüchtling (oder seine Angehörigen oder\n\n"}