{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-35--_1995-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003050.pdf?ID=150003050", "Checksum": "03b3782b7fc912dc6b486f53c4a25ed1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.35 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "d72c1cc406ce9ae406528f0ee682e227", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.07.1995 JAAC 60.35 \r\n\n 8\nbei den angestellten Zumutbarkeitsüberlegungen (vgl. E. 4) nie zwischen\nstatutären Flüchtlingen und Konventionsflüchtlingen unterschieden hat. Die\nbesagte Bestimmung ist somit grundsätzlich auch auf die Beschwerdeführer\nanwendbar.\nc. Triftige Gründe müssen «auf frühere Verfolgungen zurückgehen», um\nbeachtlich zu sein (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK; «[...] raisons [...] tenant à des\npersécutions antérieures»/«[...] reasons arising out of previous persecutions»).\nDer Flüchtlingsbegriff der Flüchtlingskonvention knüpft bekanntlich an die\nbegründete Furcht vor Verfolgung an (Art. 1 A Ziff. 2 FK: «well-founded fear of\npersecutions»). Wenn nun Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK von früheren Verfolgungen\nspricht, ist damit nicht eine Aufsplitterung des Flüchtlingsbegriffs avisiert,\nnämlich in solche, die aufgrund erlittener Verfolgung begründete Furcht\nvor künftiger Verfolgung hatten, und in solche, die die gleiche Furcht\nhatten, ohne selber bereits Verfolgung erlitten zu haben. Eine solche\nUnterscheidung würde der Logik und dem Geist der Flüchtlingskonvention\nzuwiderlaufen. Obwohl der deutsche und der originale französische Text\nvon Verfolgungen (persécutions) spricht - im Unterschied zum originalen\nenglischen Text: persecutions -, sind damit nicht Verfolgungshandlungen,\nsondern eine Verfolgungssituation gemeint. Eine andere Betrachtungsweise\nwäre nicht nur mit dem Sinn des Flüchtlingsbegriffs nicht vereinbar, sondern\nhätte auch zur Folge gehabt, dass viele der jüdischen Flüchtlinge, die der\nVerfolgung durch die Schergen des Hitler-Regimes entfliehen konnten,\nbevor sie selber Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden sind, von\nder Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht umfasst gewesen\nwären. Auch diese einzuschliessen war aber der unbestreitbare Wille der\nSchöpfer der Flüchtlingskonvention (vgl. Robinson N., Convention Relating to\nthe Status of Refugees, New York 1953, S. 60 f.).\naa. Da die Beschwerdeführer im Rahmen einer Kollektivaufnahme als\nFlüchtlinge anerkannt und aufgenommen worden sind, wurde damals\nkeine Anhörung über die Fluchtgründe durchgeführt und es finden sich\nauch sonst in den vorinstanzlichen Akten (mit Ausnahme der vom 14. Juni\n1994 datierten Stellungnahme der Beschwerdeführer zum beabsichtigten\nWiderruf) keine Angaben über die Fluchtmotive. In solchen Fällen ist es\nSache der Asylbehörden, vorab des BFF, die seinerzeitigen Fluchtgründe auf\ngeeignete Weise zu eruieren. Obwohl im vorliegenden Fall demzufolge durch\ndas BFF ein Beweisverfahren (Anhörung) durchzuführen gewesen wäre und\ndie Unterlassung eines solchen wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs\ndurchaus Anlass zu einer Kassation hätte geben können (vgl. VPB 60.33[28]),\nwurde die Beweiserhebung aus prozessökonomischen Gründen in Form\neiner Instruktionsverhandlung (Art. 28 Abs. 3 VOARK) durch die ARK selber\nnachgeholt. Diese Vervollständigung des Sachverhaltes heilt indessen den\nerwähnten Mangel, womit sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt\nund ein Beschwerdeentscheid in der Sache selbst ermöglicht wird (vgl. Art. 61\nVwVG).\nbb. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen die folgenden Fluchtgründe\ngeltend:\nNach seiner militärischen Ausbildung an der Militärakademie von 1930\nbis 1934 sei er zum Leutnant der ungarischen Luftwaffe befördert worden\nund habe bis am 4. April 1945 Kriegsdienst geleistet, zuletzt im Range eines\n\n"}