{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-35--_1995-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003050.pdf?ID=150003050", "Checksum": "03b3782b7fc912dc6b486f53c4a25ed1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.35 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "d72c1cc406ce9ae406528f0ee682e227", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.07.1995 JAAC 60.35 \r\n\n 6\nKonvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (Europäische Meschenrechtskonvention [EMRK],\nSR 0.101) sowie deren Sechstes Zusatzprotokoll, das die Abschaffung der\nTodesstrafe in Friedenszeiten vorsieht. Ungarn anerkannte darüber hinaus\ndas Individualbeschwerderecht und die Gerichtsbarkeit des Europäischen\nGerichtshofes für Menschenrechte. Auch wenn von Amnesty International\nnoch in den beiden letzten Jahren verschiedentlich gewalttätige Übergriffe\nstaatlicher Organe gegenüber ausländischen Staatsangehörigen, die sich\nin Ungarn befinden, gemeldet worden sind, kann im allgemeinen gesagt\nwerden, dass die Menschenrechtssituation für ungarische Staatsangehörige\nund der Grad der Einhaltung der EMRK durch Ungarn mit derjenigen durch\nwesteuropäische Staaten vergleichbar ist. Von dieser Feststellung sind\nallerdings die Roma auszunehmen, welche sich in Ungarn nicht nur vieler\nFeindseligkeiten seitens der Bevölkerung ausgesetzt sehen, sondern auch von\nstaatlichen Organen zu wiederholten Malen keinen Schutz erhalten haben und\nin diversen Einzelfällen sogar von polizeilicher Seite gewaltsame Übergriffe\nerleiden mussten.\nDas BFF hat somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zurecht\neine grundlegend verbesserte Situation in Ungarn angenommen, welche\ngrundsätzlich die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK rechtfertigt.\nb. Die Beschwerdeführer, welche nicht zur Volksgruppe der Roma gehören,\nmachen neben den angeblich nicht beruhigenden Verhältnissen in Ungarn\nnicht zusätzlich geltend, dass sie individuell und konkret auch im jetzigen\nZeitpunkt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG noch verfolgt seien oder im Falle\neiner Rückkehr begründete Furcht hätten, seitens des Staates verfolgt zu\nwerden. Damit ist kein Anlass gegeben, ein trotz genereller Veränderung\nindividuelles Fortdauern der begründeten Furcht anzunehmen.\nZusammenfassend ist festzustellen, dass die Umstände, aufgrund derer die\nBeschwerdeführer als Flüchtlinge anerkannt worden sind, weggefallen\nsind, weshalb sie es grundsätzlich nicht ablehnen können, den Schutz ihres\nHeimatlandes in Anspruch zu nehmen.\n6. Gemäss Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK sind «diese Bestimmungen (...) jedoch nicht\nauf die in Ziff. 1 des Abschnittes A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die\nRückkehr in das Land ihres frühereren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die\nauf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.» Zu prüfen ist demnach,\nauf wen diese Klausel anwendbar ist und was der Begriff der triftigen Gründe\numfasst.\na. Ein Vergleich mit den Originalsprachen der Flüchtlingskonvention (Art. 46\nAbs. 3 FK) zeigt, dass mit der missverständlichen Formulierung «diese\nBestimmungen» nicht etwa die fünf vorangegangenen Bestimmungen (Art. 1 C\nZiff. 1-5 FK) gemeint sind, sondern dass sich diese Ausnahme nur auf die Regel\ngemäss Abs. 1 der Ziff. 5 bezieht (vgl. englischen Originalttext: «Provided\nthat this paragraph shall not apply [...]»; französischer Originaltext: «[...]\nque les dispositions du présent paragraphe ne s’appliqueront pas [...]»).\nAus der Systematik der Flüchtlingskonvention geht zweifelsfrei hervor,\ndass mit «paragraph» nicht etwa ein Artikel, sondern eine Subziffer eines\nArtikels gemeint ist (vgl. auch Art. 1 A Ziff. 1 FK, wo in der englischen\nOriginalfassung zwischen «Article» [für Artikel] und «Section» [für Buchstabe]\nund «Paragraph» [für Ziffer] unterschieden wird). Auch die Darstellung\n\n"}