{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-35--_1995-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003050.pdf?ID=150003050", "Checksum": "03b3782b7fc912dc6b486f53c4a25ed1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.35 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "d72c1cc406ce9ae406528f0ee682e227", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.07.1995 JAAC 60.35 \r\n\n 5\n(prozessualen) Gleichbehandlung, aber auch der allgemeinen Rechtssicherheit\nwäre daher nach einer solchen Entscheidung gegenüber allen Flüchtlingen des\nbetreffenden Landes ein Widerrufsverfahren einzuleiten, und nicht nur eine\nvorgezogene «Zumutbarkeitsüberlegung» anzustellen bezüglich der Frage, ob\nüberhaupt ein Widerrufsverfahren eröffnet werden soll.\nAuch der Flüchtling, dessen Flüchtlingseigenschaft entgegen dem generell\nabstrakten Rechtssatz nicht aberkannt oder dessen Asyl nicht widerrufen\nwird, hat aus Gründen der Rechtssicherheit ein berechtigtes Interesse\nan der formellen Feststellung dieser Tatsache. Die Eröffnung eines\nWiderrufsverfahrens hätte demnach zur Folge, dass dieses mit einer\nVerfügung zu enden hätte.\n5. Das BFF geht in der angefochtenen Verfügung ohne weitere Begründung\ndavon aus, dass «aufgrund der veränderten Situation in Ungarn» die\nBestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 FK erfüllt ist. Die Beschwerdeführer machen\njedoch in der Beschwerde geltend, die Verhältnisse in Ungarn seien für\nsie nicht beruhigend, da für die seinerzeitigen Grausamkeiten praktisch\nniemand zur Verantwortung gezogen worden sei und die damaligen\nMachthaber ungestört weiterleben und ihre Pension geniessen. An der\nInstruktionsverhandlung führte der Beschwerdeführer weiter aus, er halte\ndie heutige Regierung nicht für die wahre Vertretung von Ungarn, da bei\nden Wahlen eine blosse Abmachung zwischen Parteien zu einer falschen\nZählweise der Stimmen geführt habe. Ferner seien die Regierungsmitglieder\nKommunisten beziehungsweise ehemalige; der jetzige Ministerpräsident,\nHorn, habe seinerzeit mit der Waffe in der Hand gegen die Revolution\ngekämpft.\nDie Umstände, auf Grund derer Ausländer als Flüchtlinge anerkannt worden\nsind, können sowohl generell (beispielsweise zufolge allgemeiner Amnestie,\nrechtsstaatlich funktionierender Staatsorgane, Beachtens der Menschenrechte,\nallgemeiner physischer und sozialer Sicherheit) wie auch individuell\n(beispielsweise zufolge einer Rehabilitierung oder der Aufhebung eines\nHaftbefehls beziehungsweise eines Urteils) weggefallen sein beziehungsweise\nnoch andauern.\na. Die generelle Situation in Ungarn hat sich, verglichen mit dem Jahre 1956,\nmassiv zum Guten verändert. Bereits in den 70er-Jahren nahm die Bereitschaft\nzur Flüchtlingsanerkennung durch die zuständigen Schweizer Behörden\naufgrund der verbesserten Menschenrechtslage deutlich ab, und gegen Ende\nder 80er-Jahre konnte es nur noch in ausserordentlichen Einzelfällen zu\neiner Anerkennung kommen. Am 30. Oktober 1991 erklärte der Bundesrat die\nLänder Ungarn, Polen und die CSFR (bzw. deren Nachfolgestaaten Tschechien\nund Slowakei am 4. Oktober 1993) als verfolgungssicher im Sinne von Art. 16\nAbs. 2 AsylG. Ebenfalls im Jahre 1991 hat das Hochkommissariat der Vereinten\nNationen für Flüchtlinge (UNHCR) bezüglich der gleichen Länder die Existenz\nder Beendigungsgründe von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK grundsätzlich bejaht.\nAuch seitens der ARK ist festzustellen, dass in den Ländern Ungarn, Polen\nund Tschechien (sowie in etwas eingeschränkterem Masse in der Slowakei)\neine tiefgreifende Veränderung stattgefunden hat. Jedenfalls in Ungarn,\nPolen und Tschechien ist die Situation über den Zeitraum der letzten Jahre\nhinweg als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil\nund dauerhaft zu bezeichnen. Im November 1993 ratifizierte Ungarn die\n\n"}