{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-35--_1995-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003050.pdf?ID=150003050", "Checksum": "03b3782b7fc912dc6b486f53c4a25ed1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.35 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 04.07.1995 JAAC 60.35 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "d72c1cc406ce9ae406528f0ee682e227", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 04.07.1995 JAAC 60.35 \r\n\n 4\nBundesversammlung über die Flüchtlingspolitik der Schweiz seit 1933 bis zur\nGegenwart, 13. September 1957, BBl 1957 II 658). Vielmehr ist festzuhalten,\ndass trotz diesem Versprechen der Landesregierung die Aberkennung\nder Flüchtlingseigenschaft nach den Regeln des Asylgesetzes möglich ist.\nImmerhin dürfte eine Wegweisung nach aberkanntem Asyl gegen Treu und\nGlauben verstossen, wobei diese Frage angesichts der langen Aufenthaltsdauer\nder ungarischen Flüchtlinge und der daraus resultierenden ständigen\nAufenthaltsberechtigung aufgrund erlangter Niederlassungsbewilligung - wie\ndies auch bei den Beschwerdeführern der Fall ist - rein theoretischer Natur\nsein dürfte (vorbehältlich allerdings der, mit der vom Bundesrat genannten\nVoraussetzung korrekten Verhaltens zu vereinbarenden, Ausweisungsgründe\nnach Art. 10 ANAG).\nb. Gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG wird das Asyl aus Gründen nach Art. 1 C\nZiff. 1-6 FK widerrufen. Nach Ziff. 5 dieser Bestimmung fällt eine Person nicht\nmehr unter den Geltungsbereich des Flüchtlingsabkommens, wenn sie nach\nWegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden\nist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch\nzu nehmen. Abs. 2 der nämlichen Bestimmung schliesst davon Flüchtlinge\n(im Sinne von Art. 1 A Ziff. 1 FK) aus, die den Schutz ihres Heimatlandes aus\ntriftigen Gründen, die auf frührere Verfolgung zurückgehen, ablehnen. Mit\ndem Asylwiderruf kann die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgen\n(Art. 41 Abs. 2 AsylG).\n4. Bei der Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 FK zufolge genereller\nSituationsveränderung im Herkunftsland stellt sich einerseits die Frage, ob\ndiesfalls gegen alle Flüchtlinge der betreffenden Staatsangehörigkeit ein\nWiderrufsverfahren einzuleiten ist oder ob das BFF in bestimmten Fällen\ndavon absehen kann, und anderseits, wie ein eröffnetes Widerrufsverfahren\nabzuschliessen ist.\nNach bisheriger Praxis sind Zumutbarkeitsüberlegungen bereits in die\nAnforderungen an die Umstände eingeflossen, welche einen Widerruf\nrechtfertigen (vgl. Werenfels Samuel, Der Begriff des Flüchtlings im\nschweizerischen Asylrecht, Bern u. a. 1987, S. 320). Das heisst, dass das BFF\ntrotz genereller Situationsveränderung in gewissen Einzelfällen von der\nEinleitung eines Widerrufverfahrens oder, aufgrund der Stellungnahme\ndes Flüchtlings, vom beabsichtigten Widerruf abgesehen hat, wobei es auf\nErlass einer Verfügung verzichtet hat. Bezüglich der ungarischen Flüchtlinge\nhat das BFF offenbar entschieden, gegen sie alle ein Widerrufsverfahren\neinzuleiten. So hat das BFF in seinem Schreiben vom 20. Mai 1994, worin\nes die Beschwerdeführer zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf\neingeladen hat, ausgeführt: «Das Bundesamt für Flüchtlinge ist deshalb\nlaufend daran, bei allen anerkannten Flüchtlingen aus Ungarn die\nAberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen.»\nWird die Situation in einem Herkunftsland von den zuständigen Behörden als\nso grundlegend verbessert betrachtet, dass der Widerrufsgrund von Art. 1 C\nZiff. 5 Abs. 1 FK greift, handelt es sich bei einem solchen länderspezifischen\nEntscheid um einen generell abstrakten Rechtssatz (vgl. Kölz Alfred / Häner\nIsabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,\nZürich 1993, S. 133 f.), der zwar als solcher nicht anfechtbar ist, wohl\nhingegen seine konkrete Anwendung im individuellen Fall. Aus Gründen der\n\n"}