17 Abs. 1 AsylG führen können, unter welchen Umständen also ein Familienmitglied - obwohl Art. 17 Abs. 1 AsylG grundsätzlich den Einbezug in die vorläufige Aufnahme vorsieht - nicht in die vorläufige Aufnahme der ganzen Familie einbezogen wird. Denkbar ist dies etwa, wenn das betreffende Familienmitglied in seiner Person die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG erfüllt; ebenso könnte eine Ausnahme - wie die ARK dies bereits angedeutet hat (VPB 58.29, 59.52) - in jenen Fällen angenommen werden, in denen eine Familienvereinigung ohne weiteres im Ausland möglich ist.