7 kann sich ein Ausländer, welcher im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Wegweisungsverfahrens vorläufig aufgenommen wurde, auf keine analoge Bestimmung im Ausländerrecht berufen. c. Aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 AsylG, wonach bei der Wegweisung und beim Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Familieneinheit «zu berücksichtigen» ist, lässt sich ableiten, dass vom dargelegten Grundsatz, im Falle der vorläufigen Aufnahme des einen Familienmitglieds sei die ganze Familie vorläufig aufzunehmen, Ausnahmen möglich sind.