Das Fremdenpolizeirecht und das Asylrecht, deren Zielsetzungen sich lediglich teilweise überschneiden, können einander nicht generell gegenübergestellt werden. Festzuhalten bleibt, dass eine vorläufig aufgenommene Person - unabhängig davon, ob die vorläufige Aufnahme im Rahmen eines Asylverfahrens oder im Anschluss an die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und der Anordnung der Wegweisung verfügt wird - des Schutzes der Schweiz in einem weiten Sinn bedarf, weil ein Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist.