des Arbeitsmarktes und die Integration der Ausländer berücksichtigt, ohne humanitäre Überlegungen ausser Acht zu lassen (vgl. Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 1 BVO; vgl. Kottusch Peter, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, ZBl 1990, S. 168), orientiert sich das Asylrecht allein an Prinzipien der Schutzgewährung und der humanitären Tradition (Zutreffend weisen sodann, in anderem Zusammenhang, Gerber/Métraux, a. a. O., S. 110, darauf hin, dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in zahlreichen Fällen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz erfolgt.).