VPB 58.28). bb. Sofern das vorläufig aufgenommene Familienmitglied dagegen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und aus einem Grund, der nicht ohnehin für die ganze Familie erfüllt ist (beispielsweise wenn alle Familienmitglieder als Gewaltflüchtlinge anerkannt werden), vorläufig aufgenommen wird, hat dies praxisgemäss in der Regel ebenfalls die vorläufige Aufnahme der ganzen Familie zur Folge. Dogmatisch wird die beim vorläufig Aufgenommenen