Diese Regelungen würden ihres wesentlichen Inhalts beraubt, wollte man sie jeweils im restriktiven Sinne auslegen, dass sie nur Bedeutung entfalten könnten in jenen - statistisch seltenen - Fällen, in denen ein Angehöriger zumindest über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfüge. 10. Art. 17 Abs. 1 AsylG beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (nachfolgend E. 11).