In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder (Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (VPB 58.28) und der Begriff der Minderjährigkeit sich nach schweizerischem Recht, nicht nach dem jeweiligen Heimatrecht der betreffenden Person bestimmt (VPB 59.43). Bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, kann der Begriff der Familie auch weitere nahe Verwandte umfassen (Art. 7 Abs. 2 AsylG;