17 Abs. 1 (Berücksichtigung der Familieneinheit bei der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges) Bezug. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder (Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (VPB 58.28) und der Begriff der Minderjährigkeit sich nach schweizerischem Recht, nicht nach dem jeweiligen Heimatrecht der betreffenden Person bestimmt (VPB 59.43).