an. Mit Eingabe vom 6. Februar 1995 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei sie wegen Unzumutbarkeit der Rückschaffung vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 1995 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 13. September 1995 hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin teilweise gut und wies das BFF an, J. J. in Anwendung des BRB vom 20. April 1994 vorläufig aufzunehmen.