Mit Verfügung vom 11. Januar 1995 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Da Herr J. J. mehrere Male deliktisch in Erscheinung getreten sei, rechtfertige es sich, ihn vom Anwendungsbereich des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1994 über die vorläufige Aufnahme abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka, deren Gesuch vor dem 1. Juli 1990 eingereicht wurde (hiernach: BRB), auszunehmen. Dieser Entscheid wurde von J. J. mit Beschwerde angefochten.