Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[21]. Art. 17 Abs. 1 AsylG. Einheit der Familie (Präzisierung der Rechtsprechung). 1. Begriff der Familie in personeller Hinsicht, Begriff der «Einheit der Familie» im AsylG (E. 7). 2. Die Tragweite von Art. 17 Abs. 1 AsylG beschränkt sich nicht auf jene Fälle, in denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein eigentlicher Anspruch auf Anwesenheitsberechtigung bestünde (E. 8-9). 3. Art. 17 Abs. 1 AsylG beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (E. 10-11).