{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-34--_1995-11-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003047.pdf?ID=150003047", "Checksum": "46075c1ed7b27449e1b31dd59a2667b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.34 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 06.11.1995 JAAC 60.34 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 06.11.1995 JAAC 60.34 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 06.11.1995 JAAC 60.34 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:07", "Checksum": "1fa85d8b3e2e15300b4059da7fd47fe8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 06.11.1995 JAAC 60.34 \r\n\n 6\nerfüllte Schranke des Wegweisungsvollzuges - die Unzumutbarkeit\noder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges - auf die ganze Familie\nausgedehnt; die völkerrechtliche Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der\nFamilienangehörigen im Hinblick auf Art. 8 EMRK wäre demgegenüber, in\nAnlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nicht zu verneinen.\nb. In analoger Weise zu Art. 3 Abs. 3 AsylG - wo die anerkannte\nFlüchtlingseigenschaft einer Person sich auf ihre Familie ausdehnt, auch wenn\ndie Voraussetzungen in eigener Person nicht erfüllt wären, und wo der ganzen\nFamilie ein einheitlicher Rechtsstatus vermittelt wird - weitet die Praxis\nmithin gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AsylG den Status einer Person, die vorläufig\naufgenommen worden ist, ebenfalls auf deren Familie aus. Unerheblich ist\n- wiederum analog zur Rechtslage bei Art. 3 Abs. 3 AsylG (VPB 59.43 60.31[24]) -\ndie zeitliche Reihenfolge, in der die Familienmitglieder in die Schweiz gelangt\nsind; auch der erst nachträglich eingereiste Familienangehörige ist in die\nRechtsstellung des in der Schweiz vorläufig Aufgenommenen einzubeziehen.\nUnerheblich ist auch, ob die Familie bereits vor der Flucht bestanden hat oder\nerst hier in der Schweiz gegründet worden ist; der Asylbewerber, der sich erst\nin der Schweiz mit einer vorläufig aufgenommenen Person verheiratet, ist\nebenfalls in die vorläufige Aufnahme seines Ehepartners einzubeziehen.\nVordergründig widersprüchlich mag es erscheinen, dass mithin der\nEhepartner einer vorläufig aufgenommenen Person in dessen vorläufige\nAufnahme miteinbezogen werden kann, während dies demgegenüber beim\nEhepartner einer Person mit fremdenpolizeilicher Aufenthaltsbewilligung\nnur unter den Voraussetzungen von Art. 38-40 BVO möglich ist. In diesem\nZusammenhang ist indessen auf die unterschiedlichen Zielsetzungen des\nFremdenpolizeirechts einerseits und des Asylrechts andererseits hinzuweisen;\nwährend das Fremdenpolizeirecht namentlich die Sicherstellung eines\nausgewogenen Verhältnisses zwischen dem Bestand der schweizerischen\nund der ausländischen Wohnbevölkerung bezweckt und die Bedürfnisse\ndes Arbeitsmarktes und die Integration der Ausländer berücksichtigt, ohne\nhumanitäre Überlegungen ausser Acht zu lassen (vgl. Art. 16 Abs. 1 ANAG,\nArt. 1 BVO; vgl. Kottusch Peter, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei\nund seine Schranken, ZBl 1990, S. 168), orientiert sich das Asylrecht allein\nan Prinzipien der Schutzgewährung und der humanitären Tradition\n(Zutreffend weisen sodann, in anderem Zusammenhang, Gerber/Métraux,\na. a. O., S. 110, darauf hin, dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme\nin zahlreichen Fällen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der\nSchweiz erfolgt.). Das Fremdenpolizeirecht und das Asylrecht, deren\nZielsetzungen sich lediglich teilweise überschneiden, können einander nicht\ngenerell gegenübergestellt werden. Festzuhalten bleibt, dass eine vorläufig\naufgenommene Person - unabhängig davon, ob die vorläufige Aufnahme\nim Rahmen eines Asylverfahrens oder im Anschluss an die Verweigerung\neiner fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und der Anordnung der\nWegweisung verfügt wird - des Schutzes der Schweiz in einem weiten Sinn\nbedarf, weil ein Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich\nist. Diese Umstände haben mit Rücksicht auf den in Art. 17 Abs. 1 AsylG\nfestgehaltenen Grundsatz der Einheit der Familie unmittelbare Auswirkungen\nauf allfällig sich in der Schweiz befindliche Familienmitglieder einer im\nZuge des Asylverfahrens vorläufig aufgenommenen Person. Demgegenüber\n\n7\nkann sich ein Ausländer, welcher im Rahmen eines fremdenpolizeilichen\nWegweisungsverfahrens vorläufig aufgenommen wurde, auf keine analoge\nBestimmung im Ausländerrecht berufen.\nc. Aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 AsylG, wonach bei der Wegweisung\nund beim Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Familieneinheit «zu\nberücksichtigen» ist, lässt sich ableiten, dass vom dargelegten Grundsatz,\nim Falle der vorläufigen Aufnahme des einen Familienmitglieds sei die ganze\nFamilie vorläufig aufzunehmen, Ausnahmen möglich sind.\nEs wird Aufgabe der Praxis sein, anhand konkreter Fälle und Fallgruppen\nzu konkretisieren, welche Gründe zu einer Ausnahme vom Grundsatz des\nArt. 17 Abs. 1 AsylG führen können, unter welchen Umständen also ein\nFamilienmitglied - obwohl Art. 17 Abs. 1 AsylG grundsätzlich den Einbezug\nin die vorläufige Aufnahme vorsieht - nicht in die vorläufige Aufnahme der\nganzen Familie einbezogen wird. Denkbar ist dies etwa, wenn das betreffende\nFamilienmitglied in seiner Person die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6\nANAG erfüllt; ebenso könnte eine Ausnahme - wie die ARK dies bereits\nangedeutet hat (VPB 58.29, 59.52) - in jenen Fällen angenommen werden,\nin denen eine Familienvereinigung ohne weiteres im Ausland möglich ist.\nSchliesslich sind Ausnahmen von der Berücksichtigung der Familieneinheit in\neigentlichen Missbrauchsfällen denkbar, wobei indessen die blosse Tatsache,\ndass weitere Familienmitglieder ein (erfolgloses) Asylgesuch stellen, für sich\nallein nicht genügt, um diesbezüglich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung\nder Familiennachzugsvorschriften anzunehmen (vgl. unveröffentlichtes Urteil\nder ARK vom 13. August 1992 i. S. M. D.).\n12. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die\nBeschwerdeführerin in Anwendung des Grundsatzes der Familie gemäss\nArt. 17 Abs. 1 AsylG ebenfalls vorläufig aufzunehmen ist, zumal aufgrund\nder Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, die eine Ausnahme von diesem\nGrundsatz nahelegen würden.\n[21] Vgl. oben Fussnote 1, S. 239.\n[22] Cf. ci-dessus note 2, p. 240.\n[23] Cfr. sopra nota 3, pag. 242.\n[24] Vgl. oben S. 280.\n\n"}