{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-34--_1995-11-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003047.pdf?ID=150003047", "Checksum": "46075c1ed7b27449e1b31dd59a2667b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.34 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 06.11.1995 JAAC 60.34 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 06.11.1995 JAAC 60.34 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 06.11.1995 JAAC 60.34 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:07", "Checksum": "1fa85d8b3e2e15300b4059da7fd47fe8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 06.11.1995 JAAC 60.34 \r\n\n 4\neinen Anspruch für ledige Kinder unter 18 Jahren auf Einbezug in die\nNiederlassungsbewilligung der Eltern [Art. 17 Abs. 2 ANAG]); weiterhin direkt\naus Art. 8 EMRK ergibt sich, mangels gesetzlicher Regelung im ANAG, der\nAnspruch des (nicht verheirateten oder geschiedenen) Elternteils auf eine\nAnwesenheitsberechtigung, der sich auf seine gelebte und intakte Beziehung\nzu seinem in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzenden Kind\nberuft (vgl. BGE 120 Ib 1 ff.).\n9. Keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche kann gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung der Ausländer geltend machen, dessen\nFamilie in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt,\nsondern lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besitzt oder hier vorläufig\naufgenommen worden ist (so ausdrücklich BGE 119 Ib 91 ff.; BGE vom 6. April\n1993, publiziert in EuGRZ 1993, S. 573 ff.; BGE vom 20. Januar 1993, publiziert\nin EuGRZ 1993, S. 571 ff.; BGE vom 27. Februar 1990, publiziert in ASYL 1990/2,\nS. 13 f.). In diesem Zusammenhang kommt Art. 17 Abs. 1 AsylG eine Tragweite\nzu, die über die vom Bundesgericht aus Art. 8 EMRK abgeleiteten eigentlichen\nRechtsansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung hinausgeht:\nDie Asylbehörden können bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges von\nFamilienangehörigen vorläufig aufgenommener Personen diese Angehörigen,\ngestützt auf Art. 17 Abs. 1 AsylG, ebenfalls vorläufig aufnehmen, obwohl\ngleichzeitig ein Wegweisungsvollzug im Hinblick auf Art. 8 EMRK, in\nÜbereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis, als völkerrechtlich\nzulässig erklärt wird (dazu nachstehend E. 11).\nZur Auslegung asylrechtlicher Normen - so auch des Art. 17 Abs. 1\nAsylG -, welche auf die Achtung des Familienlebens Bezug nehmen,\nkann die bundesgerichtliche Rechtsprechung nämlich nicht in dem Sinn\nbeigezogen werden, dass diese Rechtsprechung zu einer restriktiven\nAuslegung verpflichten würde und die entsprechenden asylrechtlichen\nBestimmungen nur insofern eine Bedeutung haben könnten, als ein\nVerwandter eines Asylbewerbers über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht\nim Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Schweiz verfüge.\nVielmehr tragen im Asylrecht - nebst Art. 17 Abs. 1 AsylG - verschiedene\nBestimmungen dem in Art. 8 EMRK statuierten Anspruch auf Achtung des\nFamilienlebens Rechnung, ohne dass eigentliche Rechtsansprüche im Sinne\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehen würden (vgl. etwa Art. 14a\nAbs. 3 AsylG, wonach die Einheit der Familie bei der Kantonszuweisung\nder Asylbewerber zu berücksichtigen ist, oder Art. 4 Abs. 2 Bst. a AsylV 1,\nwonach einem Asylbewerber die Einreise in die Schweiz gestattet wird,\nwenn er enge Beziehungen zu hier lebenden Personen hat, ebenso Art. 3\nAbs. 3 AsylG, wonach auch beim Vorliegen von Asylausschlussgründen die\nFamilienangehörigen einer als Flüchtling anerkannten Person in dessen\nFlüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme einzubeziehen sind [vgl.\nVPB 58.28]). Diese Regelungen würden ihres wesentlichen Inhalts beraubt,\nwollte man sie jeweils im restriktiven Sinne auslegen, dass sie nur Bedeutung\nentfalten könnten in jenen - statistisch seltenen - Fällen, in denen ein\nAngehöriger zumindest über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz\nverfüge.\n10. Art. 17 Abs. 1 AsylG beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen\nFamilienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie\nführt (nachfolgend E. 11).\n\n"}