Auch verfügt die Asylrekurskommission als Beschwerdeinstanz über die gleiche Kognition, wie die zum Erlass der Verfügung zuständige Verwaltungsbehörde. Damit sind die Voraussetzungen für eine reformatorische Entscheidung gegeben (vgl. Gygi, a. a. O., S. 233 mit Hinweisen). Gerade im Asylverfahren, welches durch eine vergleichsweise hohe Quote von Gesuchen und Beschwerden geprägt ist, kommt dem den reformatorischen Rechtsmitteln zugrundeliegenden Gedanken der Prozessökonomie im Interesse aller Beteiligten besondere Bedeutung zu. Selbst wenn aus zusätzlichen Abklärungen der Vorinstanz während der Vernehmlassung auf eine frühere Verletzung von Verfahrensvorschriften zu schliessen wäre, kann