Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Rückweisung (Kassation) nur ausnahmsweise erfolgen, beispielsweise wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Kölz/Häner, a. a. O., S. 179 f.). Hat die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung bereits ergänzende Abklärungen getätigt, so wird in der Regel der zuvor allenfalls bestandene Mangel korrigiert, der Sachverhalt genügend abgeklärt und somit Entscheidungsreife hergestellt sein. Auch verfügt die Asylrekurskommission als Beschwerdeinstanz über die gleiche Kognition, wie die zum Erlass der Verfügung zuständige Verwaltungsbehörde.