Zulässig müssen ergänzende Abklärungen auch sein, soweit sie durch (seit Erlass der angefochtenen Verfügung erlangte) neue eigene Erkenntnisse der Vorinstanz oder durch neue oder gegenüber früher anders gewichtete Vorbringen in der Beschwerde begründet sind. In einem solchen Fall muss es der Vorinstanz möglich und erlaubt sein, als Grundlage für einen sorgfältigen Entscheid über eine allfällige Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG ihren Standpunkt mittels eventueller weiterer Abklärungen zu überprüfen. Fragwürdig können Zusatzabklärungen im Rahmen der