Damit ist aber nicht auch gesagt, dass von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung in eigener Regie veranlasste ergänzende Abklärungen in jedem Fall uneingeschränkt und ohne weitere Folgen zulässig sind. Bejaht werden kann dies zunächst sicher für Zusatzabklärungen zu Nebenfragen. Zulässig müssen ergänzende Abklärungen auch sein, soweit sie durch (seit Erlass der angefochtenen Verfügung erlangte) neue eigene Erkenntnisse der Vorinstanz oder durch neue oder gegenüber früher anders gewichtete Vorbringen in der Beschwerde begründet sind.