54 VwVG vereinbar sind. Diese grundsätzlich durch das Ende der Vernehmlassungsfrist begrenzte Möglichkeit der Vorinstanz lebt dann wieder auf, wenn in einer späteren Verfahrensstufe eine weitere - fakultative - Vernehmlassung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 VwVG eingeholt wird; entsprechend wird auch der bereits eingetretene Devolutionseffekt wieder aufgehoben und dessen Wiedereintritt bis zum Ende der neuen Vernehmlassungsfrist aufgeschoben. c. Damit ist aber nicht auch gesagt, dass von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung in eigener Regie veranlasste ergänzende Abklärungen in jedem Fall uneingeschränkt und ohne weitere Folgen zulässig sind.