Danach ist und bleibt die Verwaltung an der Sache in der Rechtspflegefunktion und der Parteistellung beteiligt, weil sie «fernerhin in Wahrung der überantworteten Verwaltungsinteressen tätig» sein muss (vgl. Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 204). Das Vernehmlassungsverfahren ermöglicht somit einerseits der Vorinstanz, sich zu den vorgebrachten Rügen äussern zu können und andererseits dient der Schriftenwechsel der Rechtsmittelinstanz zur richtigen Sachverhaltsabklärung (in diesem Sinne: Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 174).