Der Devolutionseffekt wird somit bis zur Einreichung der Vernehmlassung durch die Vorinstanz hinausgeschoben (vgl. dazu Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 189). In gleichem Sinne sind die Ausführungen zu verstehen, wonach sich in Art. 58 VwVG die «Doppelfunktion» der Verwaltung in der administrativen Verwaltungsrechtspflege manifestiert. Danach ist und bleibt die Verwaltung an der Sache in der Rechtspflegefunktion und der Parteistellung beteiligt, weil sie «fernerhin in Wahrung der überantworteten Verwaltungsinteressen tätig» sein muss (vgl. Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 204).