Mit der Überwälzung der Zuständigkeit (Devolution) verliert die Vorinstanz üblicherweise die Befugnis, sich der Sache weiterhin als Rechtspflegeinstanz anzunehmen, also beispielsweise ihren Entscheid aufgrund der Rechtsmittelvorbringen nachträglich zu ändern. Für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt diesbezüglich jedoch eine Sonderregelung, indem hier die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Der Devolutionseffekt wird somit bis zur Einreichung der Vernehmlassung durch die Vorinstanz hinausgeschoben (vgl. dazu Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 189).