3 Verfahrensvorschriften (hier: Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) zu schliessen ist, beziehungsweise welche Folgen sich daraus ergeben. b. Nach Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit der Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. Mit der Überwälzung der Zuständigkeit (Devolution) verliert die Vorinstanz üblicherweise die Befugnis, sich der Sache weiterhin als Rechtspflegeinstanz anzunehmen, also beispielsweise ihren Entscheid aufgrund der Rechtsmittelvorbringen nachträglich zu ändern.