Vorliegend wurden im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens durch die Vorinstanz innert durch die Instruktionsbehörde auf Antrag stillschweigend erstreckter Vernehmlassungsfrist relativ weitgehende Zusatzabklärungen getätigt. Es stellt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Frage der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise unter dem Blickwinkel von Art. 54 VwVG (Devolution) einerseits und anderseits die Frage, inwieweit aus solchen Zusatzabklärungen allenfalls auf eine frühere Verletzung von