In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 1993 beantragte die Vorinstanz schliesslich die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Wegweisung führte sie aus, dass eine Rückschaffung über Larnaca/Zypern zu erfolgen habe. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 1993 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien der ergänzenden Anhörung vom 28. Oktober 1992 zur Einsicht und die entsprechende Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis mit Replikrecht zugesandt. Auf die diesbezügliche Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: