durchführbar und zumutbar; ihr stünden keine triftigen Gründe entgegen. Mit Eingabe vom 23. Juli 1992 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht sei die Asylsache an die Vorinstanz zu einer Anhörung des Beschwerdeführers vor dem BFF zurückzuweisen. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens tätigte die Vorinstanz weitere Abklärungen, indem sie den Beschwerdeführer am 28. Oktober 1992 ergänzend anhörte. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 1993 beantragte die Vorinstanz schliesslich die Abweisung der Beschwerde.