2 ausgeführt, dass die SLA eine nichtstaatliche Bürgerkriegspartei sei, allfällige von ihr ausgehende Massnahmen gegen den Beschwerdeführer nicht in den Verantwortungsbereich des Staates fielen und somit nicht asylbeachtlich seien. Im übrigen würde sich der Machtbereich der SLA nur auf den südlichen Teil des Landes erstrecken, weshalb dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde. Zudem genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht (widersprüchliche Angaben zur neuntägigen Entfernung von der Trupppe, zur Dienstverpflichtung, nachgeschobene Fluchtmotive). Die Wegweisung sei