1 Vernehmlassungsfrist sind, als Grundlage für einen sorgfältigen Entscheid über eine allfällige Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG, grundsätzlich zulässig (E. 3.a-c). 2. Auch wenn im Einzelfall aus erfolgten Zusatzabklärungen auf eine frühere Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu schliessen wäre, führt dies in der Regel nicht zur Kassation, sondern es ist - Entscheidungsreife vorausgesetzt - aus prozessökonomischen Gründen reformatorisch zu entscheiden (E. 3.d-e).