{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-02-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-33--_1995-02-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003044.pdf?ID=150003044", "Checksum": "fd46e4218eb703bb4fe04383e3fe3c53"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 08.02.1995 JAAC 60.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 08.02.1995 JAAC 60.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 08.02.1995 JAAC 60.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:31", "Checksum": "a4a8a945d40a6f1a9ea596183be4a6d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 08.02.1995 JAAC 60.33 \r\n\n 3\nVerfahrensvorschriften (hier: Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch\nungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) zu schliessen ist,\nbeziehungsweise welche Folgen sich daraus ergeben.\nb. Nach Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der\nmit der Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung\nder Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. Mit der Überwälzung\nder Zuständigkeit (Devolution) verliert die Vorinstanz üblicherweise die\nBefugnis, sich der Sache weiterhin als Rechtspflegeinstanz anzunehmen,\nalso beispielsweise ihren Entscheid aufgrund der Rechtsmittelvorbringen\nnachträglich zu ändern. Für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt\ndiesbezüglich jedoch eine Sonderregelung, indem hier die Vorinstanz bis\nzu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung\nziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Der Devolutionseffekt wird somit bis zur\nEinreichung der Vernehmlassung durch die Vorinstanz hinausgeschoben\n(vgl. dazu Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 189).\nIn gleichem Sinne sind die Ausführungen zu verstehen, wonach sich in\nArt. 58 VwVG die «Doppelfunktion» der Verwaltung in der administrativen\nVerwaltungsrechtspflege manifestiert. Danach ist und bleibt die Verwaltung\nan der Sache in der Rechtspflegefunktion und der Parteistellung beteiligt,\nweil sie «fernerhin in Wahrung der überantworteten Verwaltungsinteressen\ntätig» sein muss (vgl. Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des\nBundes, Bern 1979, S. 204). Das Vernehmlassungsverfahren ermöglicht somit\neinerseits der Vorinstanz, sich zu den vorgebrachten Rügen äussern zu können\nund andererseits dient der Schriftenwechsel der Rechtsmittelinstanz zur\nrichtigen Sachverhaltsabklärung (in diesem Sinne: Kölz Alfred / Häner Isabelle,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993,\nS. 174). Darüber hinaus ermöglicht es der Aufschub des Devolutionseffekts der\nVerwaltung, bei besseren Erkenntnissen auf ihren Entscheid zurückzukommen\nund damit im allgemeinen (Verwaltungs-) Interesse unnötige Weiterungen\ndes Verfahrens zu verhindern. Aus dem Gesagten kann somit abgeleitet\nwerden, dass ergänzende Abklärungen der Vorinstanz im Rahmen der\nVernehmlassung grundsätzlich möglich und mit Art. 54 VwVG vereinbar\nsind. Diese grundsätzlich durch das Ende der Vernehmlassungsfrist begrenzte\nMöglichkeit der Vorinstanz lebt dann wieder auf, wenn in einer späteren\nVerfahrensstufe eine weitere - fakultative - Vernehmlassung in Anwendung\nvon Art. 57 Abs. 2 VwVG eingeholt wird; entsprechend wird auch der bereits\neingetretene Devolutionseffekt wieder aufgehoben und dessen Wiedereintritt\nbis zum Ende der neuen Vernehmlassungsfrist aufgeschoben.\nc. Damit ist aber nicht auch gesagt, dass von der Vorinstanz im Rahmen der\nVernehmlassung in eigener Regie veranlasste ergänzende Abklärungen in\njedem Fall uneingeschränkt und ohne weitere Folgen zulässig sind. Bejaht\nwerden kann dies zunächst sicher für Zusatzabklärungen zu Nebenfragen.\nZulässig müssen ergänzende Abklärungen auch sein, soweit sie durch (seit\nErlass der angefochtenen Verfügung erlangte) neue eigene Erkenntnisse\nder Vorinstanz oder durch neue oder gegenüber früher anders gewichtete\nVorbringen in der Beschwerde begründet sind. In einem solchen Fall muss es\nder Vorinstanz möglich und erlaubt sein, als Grundlage für einen sorgfältigen\nEntscheid über eine allfällige Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 Abs. 1\nVwVG ihren Standpunkt mittels eventueller weiterer Abklärungen zu\nüberprüfen. Fragwürdig können Zusatzabklärungen im Rahmen der\n\n"}