Lehnt das BFF das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 17 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden können die Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Ihre Wegweisung erfolgte demnach zu Recht. Da der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 14a Abs. 3 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) als unzulässig zu betrachten ist, ordnete das BFF mit Verfügung vom 10. März 1993 zu Recht die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. [15]