, Lausanne 1991, S. 62, für die eine Kombination von Vor- und Nachfluchtgründen Asylrelevanz schaffen kann). 9. Zusammenfassend gelangt die Kommission mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder zufolge subjektiver Nachfluchtgründe Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind, ihre Asylgesuche jedoch gestützt auf Art. 8a AsylG abzuweisen sind. Lehnt das BFF das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 17 Abs. 1 AsylG).